Secretär [1]

[727] Secretär (v. lat. Secretarius), 1) Einer, welcher die geheimsten Angelegenheiten eines Andern besorgt; 2) ein Beamter, welcher bei höheren Behörden die Ausfertigungen besorgt u. contrasignirt, auch Titel für verschiedene Beamte, bes. wenn sie viel Schreibereien zu besorgen haben. Nach der Behörde heißen sie, bei welcher sie angestellt sind, Kreisgerichtssecretär, Amtssecretär etc. Als Ehrentitel wird älteren S-en der Titel Geheimer S. verliehen; in manchen Ländern führen aber diesen Titel auch die S-e bei dem Geheimen Rath. Staatssecretär ist zuweilen der Titel für den Minister od. Ministerialbeamten, welcher die Beschlüsse des Regenten u. des Ministerconseils niederschreibt, die [727] Noten an auswärtige Höfe entwirft etc.; Unterstaatssecretär heißt zuweilen derjenige erste Rath des Ministeriums, welcher den Minister in Verhinderungsfällen vertritt. Im Gegensatz zu diesen Staats- u. öffentlichen Beamteten sind Privatsecretäre solche, welche im Dienste bei vornehmen Personen deren schriftliche Geschäfte besorgen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 727-728.
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