Vollziehungsrath

[673] Vollziehungsrath, in der Französischen Revolution, nachdem am 25. Sept. 1792 Frankreich für Eine u. untheilbare Republik erklärt worden war, die durch die Konstitution vom 24. Juni 1793 aufgestellte Behörde für die vollziehende Gewalt, Sie bestand aus 24 Mitgliedern, wozu jedes Departement einen Kandidaten aufstellte, aus deren Zahl dann der Gesetzgebende Körper (Corps législatif) jenen Rath selbst ernannte. Der V. hatte die Leitung u. Oberaufsicht der allgemeinen Administration, indem seine Thätigkeit sich auf die Vollstreckung der Gesetze u. Decrete des Gesetzgebenden Körpers beschränkte. Er ernannte die höchsten Beamteten der Republik, deren Zahl u. Geschäfte der Gesetzgebende Körper bestimmte, doch nicht aus seiner Mitte, eben so die auswärtigen Beamteten; er unterhandelte die Verträge, war verantwortlich für unterlassene Vollstreckung der Gesetze u. Decrete u. für die Mißbräuche, welche er nicht anzeigte, hatte das Recht die Beamten willkürlich abzusetzen u. zu ergänzen, aber auch die Pflicht dieselben den Gerichten anzuzeigen. Seine Glieder wurden im Falle der Pflichtverletzung vom Gesetzgebenden Körper angeklagt. Er wurde bald vom Wohlfahrtsausschüsse sehr beschränkt u. durch die dritte Constitution vom 23. Sept. 1795 ganz aufgehoben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 673.
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