Knochen

[622] Knochen oder Gebeine nennt man die harten und festen Theile, welche gleichsam das Gerüst des ganzen Körpers bei gewissen Thierclassen (Säugthieren, Vögeln, Amphibien und Fischen) ausmachen, sodaß sich die übrigen Bestandtheile des Körpers um sie herum biegen und von ihnen Haltung und Festigkeit erhalten. Die Gesammtheit aller Knochen eines Thieres in ihrer naturgemäßen Anordnung bilden das Skelett desselben, und die Lehre von den Knochen, ihren Bestandtheilen, ihrer Gestalt und ihrer Anordnung heißt die Osteologie oder Knochenlehre. Die Knochen erlangen bei dem Thiere erst nach einer gewissen Zeit seines Daseins ihre gehörige Größe und Festigkeit, und im Alter werden sie wieder lockerer, dünner und leichter. Die festen Bestandtheile derselben sind so miteinander verbunden, daß sie zusammen eine zellige Masse bilden. Einige Knochen sind inwendig hohl und enthalten in dieser Höhlung das Knochenfett oder Mark. An der Oberfläche pflegen die Knochen dichter und härter als im Innern zu sein, und alle, mit Ausnahme der Zähne, sind mit einer aus dichtem Zellgewebe, aus Schlag-und Blutadern und aus Saugadern bestehenden Haut, der Knochen- oder Beinhaut, überzogen. Die wesentlichen Bestandtheile der Knochen sind phosphorsaurer Kalk, kohlensaurer Kalk und thierische Gallerte. Man wendet die Knochen auf sehr mannichfaltige Art an, besonders zu allen Arten der sogenannten Beinarbeiten. Die pulverisirten Knochen, das Knochenmehl, geben ein vortreffliches Düngmittel; die Knochenkohle, thierische Kohle oder Beinschwarz, welche man durch Erhitzung der Knochen in verschlossenen Gefäßen erhält, wird zum Klären und Entfärben der Flüssigkeiten und als Farbematerial gebraucht, und endlich braucht man die Knochen noch zur Herstellung von Phosphorsäure und zur Bereitung von Gallerte (s.d.). Auch weißgebrannte und feingemahlene Knochen werden zuweilen als Malerfarbe benutzt. In neuerer Zeit hat man Knochenpulver als Mastfutter für Federvieh empfohlen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 622.
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