Mecklenburg

Nordwestdeutschland. I. (Karten) 1. Helgoland 2. Norderney 3. Oldenbg. 4. Lübeck 5. Schwerin 6. Hannover 7. Bremen 8. Wilhelmshav. 9. Prov. Sachsen
Nordwestdeutschland. I. (Karten) 1. Helgoland 2. Norderney 3. Oldenbg. 4. Lübeck 5. Schwerin 6. Hannover 7. Bremen 8. Wilhelmshav. 9. Prov. Sachsen
1154. Mecklenburg.
1154. Mecklenburg.
721. Greifenorden.
721. Greifenorden.

[153] Mecklenburg, zwei Großherzogtümer und Bundesstaaten des Deutschen Reichs [Karte: Nordwestdeutschland I u. I, 5, bei Hannover]. 1) M.-Schwerin, 13.162 qkm, (1900) 607.770 E. (8124 Katholiken, 1763 Israeliten), (1905) 624.881 E., an der Ostsee und Elbe, vorwiegend Flachland, durchschnitten von der Mecklenb. Seenplatte (bis 140 m hoher, breiter Landrücken), mit über 300 Landseen (Müritzsee 133 qkm, Schweriner See 61 qkm); Flüsse: Warnow, Elbe, Stepenitz u.a.; Ackerbau [s. Beilage: Deutschland] und bes. Viehzucht bedeutend. An der Spitze der Verwaltung vier Ministerien; ein allgemeines Staatsbudget besteht nicht; die Finanzverwaltung hat drei Systeme: landesherrliche (Etat 1905/6: 16,686 Mill. M), gemeinsame (4,705 Mill. M, darunter 334.700 M für Schuldentilgung) und rein ständische Verwaltung (geringe Mittel). 43 Amtsgerichte, 3 Landgerichte, 1 Oberlandesgericht zu Rostock. Oberkirchenrat zu Schwerin, Konsistorium und Oberes Kirchengericht zu Rostock. 6 Reichstagswahlkreise. Universität Rostock, 7 Gymnasien, 6 Realgymnasien etc., 2 Schullehrerseminare, ein Technikum. Haupt-und Residenzstadt Schwerin.

2) M.-Strelitz, aus zwei durch M.-Schwerin voneinander getrennten Teilen, der Herrschaft Stargard (Hzgt. Strelitz 2548 qkm) und dem Fürstent. Ratzeburg (382 qkm) bestehend, insgesamt 2930 qkm (1760 qkm Domanium), (1900) 102.602 E. (1522 Katholiken, 331 Israeliten), (1905) 103.251 E. Haupterwerbszweig Landwirtschaft. Landesregierung (ein Staatsminister und zwei Räte) zu Neustrelitz; ein Etat wird nur für die landesherrlich-ständische Kasse (Zentralsteuerkasse) vorgelegt; die Matrikularbeiträge zahlt für Ratzeburg der Landesherr allein, für Stargard der Landesherr und die Zentralsteuerkasse (ordentl. Einnahmen 1904/5: 4,213 Mill., außerordentl. 34.000 M; Ausgaben 3,56 Mill M). 10 Amtsgerichte, 1 Landgericht und das mit M.-Schwerin gemeinsame Oberlandesgericht Rostock; 1 Reichstagswahlkreis; landesherrliches Konsistorium zu Neustrelitz; 3 Gymnasien, 2 Realschulen, 1 Schullehrerseminar (Mirow). Haupt- und Residenzstadt Neustrelitz.

Die landständische Verfassung (feudal-mittelalterlich) gilt für beide Großherzogtümer; die Landstände bestehen aus Ritterschaft und Landschaft (47 Landstädte), der Bauernstand ist nicht vertreten. Das Wappen [Abb. 1154], die Landesfarben (Blau, Gelb, Rot), der Hausorden der Wend. Krone und der Greifenorden (s.d. nebst Abb. 721) sind beiden Ländern gemeinsam. Militär beider M. (zum 9. deutschen Armeekorps gehörig): 2 Infanterieregimenter (89. und 90.), 1 Jägerbataillon (14.), 2 Dragonerregimenter (17. und 18.), 1 Feldartillerieregiment (60.) und (M.-Strelitz) die 3. fahrende Batterie des Holstein. Feldartillerieregiments Nr. 24.

Geschichte. M., ursprünglich von deutschen Völkerschaften bewohnt, ward im 6. Jahrh. von den slaw. (wend.) Obotriten und Wilzen besetzt, die 1160 von Heinrich dem Löwen unterjocht und christianisiert wurden; der Obotritenfürst Pribislaw, Stammvater des noch regierenden Fürstenhauses, ward 1167 deutscher Vasall. Anfang des 13. Jahrh. ward M. von Waldemar II. von Dänemark erobert, der es 1225 wieder freigeben mußte. Von den 1229 entstandenen vier Linien (Parchim, Rostock, Güstrow und M.) besteht nur letztere noch, die 1471 alle mecklenb. Lande vereinigte, nachdem ihre Fürsten 1348 zu Herzögen erhoben worden waren. Gegen Mitte des 16. Jahrh. wurde die Reformation eingeführt. Durch die Landesteilung von 1611 und 1621 entstanden die Linien Güstrow und Schwerin. 1628-35 war Wallenstein mit den mecklenb. Landen belehnt. Nach dem Aussterben der Linie Güstrow (1695) und längern Fehden kam der Hamburger Teilungsvergleich 8. März 1701 zustande, wodurch Adolf Friedrich II. Stifter der Linie M.-Strelitz wurde. Beiden herzogl. Häusern ward 1815 die großherzogl. Würde zugestanden. 1820 erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft, doch blieb die altständische Verfassung, wie sie durch den Erbvergleich von 1755 mit den Ständen vereinbart war, ein unüberwindliches Hemmnis jeder innern staatlichen Fortbildung. Am 10. Okt. 1849 wurde dieselbe in Schwerin aufgehoben, aber infolge Einspruchs des Großherzogs von M.-Strelitz und der Stände von einem Schiedsgericht 14. Sept. 1850 wieder eingesetzt und 1866 durch neue reaktionäre Maßregeln ergänzt. Bei der Auflösung des Deutschen Bundes und im Deutschen Kriege von 1866 standen beide M. auf Seite Preußens und traten 1871 dem Deutschen Reiche [153] bei. Die gegenwärtigen Großherzöge des Landes sind: in M.-Schwerin Großherzog Friedrich Franz IV. (seit 1897), in M.-Strelitz Großherzog Adolf Friedrich (seit 1904). – Vgl. Raabe, »Mecklenb. Vaterlandskunde« (2. Aufl., 3 Bde., 1893-96), »Mecklenb. Geschichte in Einzeldarstellungen« (1898 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 153-154.
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