Tod [2]

[490] Tod, in rechtlicher Beziehung. Mit ihm hört die Persönlichkeit des Menschen für das menschliche Rechtsgebiet auf. Eine Vermuthung für den T. oder dessen Zeitpunkt gibt es zunächst nicht; wer Rechte daraus ableiten will, muß ihn beweisen, in der Regel durch Kirchenbücher oder weltliche Register. Doch [490] gibt es auch bei unbekannt Abwesenden, Verschollenen, um die Erbsfragen u.s.w. zu ordnen, eine gerichtliche T. eserklärung, nach öffentlicher Vorladung und beim Nachweis, daß der Verschollene ein Alter von 70, 80 oder 100 Jahren erfüllt hätte. Jeder spätere Beweis, daß er noch lebe oder jene Erklärung wenigstens überlebt habe, hebt dieselbe mit ihren Wirkungen auf. – Unter bürgerlichem T. versteht man die Ausstoßung aus aller Rechtsgemeinschaft, der Lebende hört für das Rechtsgebiet zu existiren auf, als wäre er gestorben: alte Aechtlosigkeit, jetzt noch bisweilen Folge der Verurtheilung zu lebenslänglicher Gefängnißstrafe oder Deportation oder T.esstrafe, auch wo sie wegen Abwesenheit nicht vollzogen werden kann.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 490-491.
Lizenz:
Faksimiles:
490 | 491
Kategorien: