Angestellter

[519] Angestellter ist derjenige, der von einem andern mr Vornahme einer gewissen Tätigkeit bestellt wird. Der Willensakt, der die Übertragung dieser Tätigkeit zum Ausdruck bringt, heißt Anstellung. Bei öffentlicher Anstellung ist dieser Willensakt ein einseitiger staatlicher Hoheits- und Verwaltungsakt, bei privater Anstellung ein privatrechtlicher Dienstvertrag, dementsprechend unterscheidet man auch öffentliche Angestellte (Beamte) und private Angestellte. Die Verhältnisse der erstern sind in den einschlägigen Beamtengesetzen geregelt, die der letztern durch das bürgerliche Recht. Von besonderer Wichtigkeit ist die Haftung des Geschäftsherrn für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 831) geht mit dem gemeinen und preußischen Rechte von dem Grundsatz aus, daß der Auftraggeber als solcher, abgesehen von der Auswahl einer ungeeigneten Per son, für die von den bestellten Personen in Ausführung des Auftrags begangenen Schadenszufügungen nur insoweit zu haften hat, als er bei der ihm obliegenden Aufsichtsführung oder Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften gefehlt hat. Eine juristische Person dagegen haftet nach einer Entscheidung des bayrischen obersten Landesgerichts vom 16. Jan. 1902 (»Das Recht«, 6, S. 291, Nr. 1408) für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen ihrer Angestellten außerhalb eines Vertragsverhältnisses nur dann, wenn sie wirkliche Willensorgane und nicht bloße Gehilfen desselben sind. Bezüglich des Wirkungskreises der Angestellten bestimmt § 56 des deutschen Handelsgesetzbuches, daß Angestellte in einem Laden oder in einem offenen Warenlager als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen (Zahlungen), die in diesem Betrieb üblich sind, gelten. Die unbefugten Mitteilungen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen seitens A. während ihrer Dienstzeit an Dritte zum Zweck des Wettbewerbes oder zum Schaden des Geschäftsherrn wird nach § 9 des Wettbewerbgesetzes mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß Angestellte, deren Jahresverdienst 2000 Mk. nicht übersteigt, und die nicht in Apotheken als Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigt sind, unter den Versicherungszwang des Invalidenversicherungsgesetzes (§ 1) fallen und nach § 81 des Gewerbegerichtsgesetzes, mit Ausnahme der im Apotheker- und Handelsgewerbe Angestellten, dem Gewerbegericht unterstehen. S. auch Haftpflicht. Vgl. Brand, Reichsbeamtengesetz (Berl. 1902); Arndt, Staatsrecht des Deutschen Reiches (das. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 519.
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