Auktionātor

[126] Auktionātor (lat.), derjenige, welcher gewerbsmäßig Versteigerungen für andre vornimmt. Das Gewerbe der Auktionatoren darf nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 36) zwar frei betrieben werden, doch sind die Staats- und Kommunalbehörden berechtigt, Personen, die dies Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen. Dieselben genießen dann auf Grund ihrer Stellung ein größeres Vertrauen, ohne jedoch ein Recht des ausschließlichen Betriebes zu besitzen. Denjenigen, die das Geschäft als A. gewerbsmäßig betreiben, ist es verboten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als Auktionatoren angestellt sind. Auch kann dem A. der fernere Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. In England bedarf der A. für seinen Geschäftsbetrieb einer Lizenz. In Frankreich, wo schon 1556 die priseurs-vendeurs vorkamen, dürfen nach den Bestimmungen des Code Napoléon öffentliche Mobiliarversteigerungen nur durch die gesetzlich dazu bestellten Beamten abgehalten werden. In Paris besteht eine besondere Auktionshalle (Hôtel des ventes, Hôtel Drouot), in der die meisten Auktionen stattfinden. In Österreich (Wien, Prag) dienen die vom Staat errichteten Versteigerungslokale (gerichtliche Auktionshallen) zur Vornahme des Verkaufs gerichtlich gepfändeter beweglicher Sachen (Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, § 274, Abs. 2, und § 280, Abs. 3). Sie stehen unter der Leitung des Exekutionsgerichts (Bezirksgericht).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 126.
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