Bader [1]

[258] Bader (lat. Balneator), ehedem der Besitzer und Vorsteher einer Badestube (Bademeister, Stübner), jetzt in manchen Staaten ein Mann, der zur Ausübung der niedern Chirurgie und zum Rasieren berechtigt ist (auch Wundarzt, Chirurgus u. a. benannt). Schon Griechen und Römer hatten ihre Aleipten und Badediener, die das Reiben und Salhen im Bade besorgten, nebenher auch schröpften und zur Ader ließen. B. und Barbiere, von denen erstere sich nur mit dem Schröpfen und der Behandlung von Verwundeten beschäftigen durften, standen in Deutschland lange Zeit unter dem stärksten Druck, da sie, größtenteils Leibeigne und wendischer Abkunft, von jeder Innung und Zunft ausgeschlossen blieben, bis sie 1548 durch einen Beschluß des Augsburger Reichstags für zünftig erklärt und rein gesprochen wurden. Von jetzt an und namentlich nach der Vereinigung der B. und Barbiere durch Reichsgesetze 1779, in Österreich 1773, wurden beide und die Wundärzte als nicht voneinander unterschiedene Handwerker betrachtet. Seitdem wurde die Ausübung der niedern Chirurgie nur denen zugestanden, die zunftmäßig sieben Jahre das Rasieren getrieben und im Besitz einer Barbierstube oder chirurgischen Gerechtigkeit (Badestubengerechtigkeit) waren. Vgl. Benecke, Von unehrlichen Leuten (2. Aufl., Berl. 1889).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 258.
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