Beförsterung

[554] Beförsterung, Betriebsverwaltung in Nicht-Staatswaldungen durch Staatsforstbeamte. Die B. regelt den Betrieb der Holzfällung, Waldverjüngung und Waldnebennutzungen, teils durch periodische Betriebspläne (Betriebseinrichtung), teils durch Jahrespläne und vollzieht ihn durch geordnete Betriebsführung. Mitunter erstreckt sich die B. auch auf den Forstschutz und die Beaufsichtigung der Waldarbeiter, nicht aber auf die Verwendung und Verwertung der Waldnutzungen und die Geldverwaltung. Für die B. wird eine meist nach der Fläche bemessene Vergütung gezahlt[554] (Beförsterungsbeitrag). In Preußen unterliegen der B. die Gemeinde- und Genossenschaftswaldungen in einem Teile der Provinz Hannover, in der Provinz Hessen-Nassau und in Hohenzollern. Andre deutsche Staaten mit B. der Gemeinde-, bez. Körperschaftswaldungen sind Bayern (für die Rheinpfalz und einen Teil von Unterfranken-Aschaffenburg), Baden, Braunschweig, Elsaß-Lothringen, Hessen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck. In Württemberg tritt die B. der Gemeindewaldungen nur ein, wenn die Gemeinden die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eigner, geeigneter Forstbeamten unterlassen (subsidiäre B.). Privatwaldungen können in Deutschland nur in Baden und Lippe-Detmold zeitweise unter B. gestellt werden, wenn die Waldbesitzer den forstpolizeilichen Vorschriften zuwider handeln. Auch in Frankreich, Belgien, Tirol und Vorarlberg sind Gemeinde- und Körperschaftswaldungen der B. unterstellt. Vgl. Danckelmann, Gemeindewald und Genossenwald (Berl. 1882); Lehr, Forstpolitik, in Loreys »Handbuch für Forstwissenschaft« (Tübing. 1887); Graner, Forstgesetzgebung und Forstverwaltung (das. 1892).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 554-555.
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