Forstschutz

[784] Forstschutz, Gesamtheit der privatwirtschaftlichen Maßregeln zur Sicherung des Waldes gegen Gefahren. Nur die privatwirtschaftlichen, d. h. die von dem Waldeigentümer oder dem Forstwirt als solchem ausgehenden Sicherungsmaßregeln gehören in den Bereich des Forstschutzes, während die von der Staatsgewalt ausgehenden derartigen Maßregeln Gegenstand der Forstpolizei (s.d.) und des Forststrafrechts (i. d.) sind. Die Sicherungsmaßregeln sollen teils Gefahren vorbeugen, teils entstandenen Schaden abstellen. Die Forstschutzlehre ist ein Teil der forstlichen Produktionslehre (s. Forstwissenschaft). Gegenstand des Forstschutzes sind die Gefahren, die dem Walde durch die anorganische Natur (Frost, Hitze, Wind, Regen, Hagel, Schnee, Reif, Eis, Wasser, Lawinen, Flugsand, Waldfeuer), durch die organische Natur (Forstunkräuter, Pilze, Säugetiere, Vögel, Insekten) und durch den Menschen (in bezug auf Grenzen, Holznutzung, Nebennutzungen, Forstfrevel, Waldservituten) drohen. Weiteres s. in den Artikeln: »Windbruch, Schneebruch, Waldbrand, Schonung«. Vgl. Heß, Der F. (3. Aufl., Leipz. 1896–1900, 2 Bde.); Grebe, Der Waldschutz und die Waldpflege (Gotha 1875); Pfeil, F. und Forstpolizeilehre (2. Aufl., Berl. 1845); Kauschinger, Die Lehre vom Waldschutz (6. Aufl. von Fürst, das. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 784.
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