Gemeindewaldungen

[533] Gemeindewaldungen. Die Sorge des Staates für die Erhaltung und geordnete Benutzung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten (Kirchen, Schulen, milden Stiftungen etc.) gehörigen Waldungen ist notwendig und berechtigt, um die Substanz dieses Grundvermögens, dessen Eigentümer juristische und sogen. ewige Personen sind, gegen Verringerung durch die zum Fruchtgenuß berechtigten jetzt lebenden Gemeindemitglieder und Nutznießer zu schützen. Dieser allgemeine staatsrechtliche Grundsatz ist gleichmäßig zum Ausdruck gelangt in der Gesetzgebung fast aller Staaten, die ein geordnetes Forstwesen besitzen, freilich in sehr verschiedener Ausprägung und Begrenzung. In einigen Ländern (Baden, Bayern links des Rheines und einigen Gebieten rechts des Rheines, Hannover, Nassau, Braunschweig) werden die G. durch Staatsbeamte verwaltet (Beförsterung, s. d.) und zwar allgemein gesetzlich oder nur, wenn die Gemeinde den ihr gesetzlich auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, oder auf Wunsch der Gemeinde (Anreizung durch niedrige Bemessung der von ihr für Deckung der Verwaltungskosten zu zahlenden Beiträge), in andern besteht das System der staatlichen Betriebsaufsicht, nach dem den Staatsbehörden eine Einwirkung auf Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Waldungen insoweit zusteht, als sie durch die Fürsorge für deren Erhaltung und geordnete nachhaltige Benutzung geboten ist, so in Österreich, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg (Forstgesetz vom 3. Dez. 1852), Ungarn (Gesetz von 1879), in einem Teil von Deutschland, namentlich in den preußischen Provinzen Ostpreußen. Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen (Gesetz vom 24. Aug. 1876), in der preußischen Rheinprovinz und Westfalen (Gesetz vom 24. Dez. 1816), in Württemberg (Gesetz vom 16. Aug. 1875), Königreich Sachsen (Verordnung vom 24. Mai 1856), im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme eines Teiles von Unterfranken und Aschaffenburg (Gesetz vom 28. März 1852), Meiningen, Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Koburg-Gotha, Mecklenburg-Schwerin, Fürstentum Lübeck. Das System der allgemeinen Vermögensaufsicht[533] in dem Umfang, wie sie überhaupt in bezug auf das Gemeindevermögen geübt wird, ohne daß jedoch die Staatsbehörden das Recht haben, speziell in den Betrieb einzugreifen, besteht in Teilen der Provinz Hannover, Schleswig-Holstein, Herzogtum Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz und in den beiden Reuß, ferner in Schweden, Italien, Belgien, den Niederlanden. In Rußland steht der Staatsregierung keine Einwirkung auf die Benutzung der G. zu. In mehreren Ländern haben die G. schon wegen ihres Umfangs eine große Bedeutung. Sie nehmen in der Schweiz 66,5 Proz., in Italien 42,2, in Frankreich 18,7, in Österreich 13,7 und im Deutschen Reich 15,6 Proz. der gesamten Waldfläche ein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 533-534.
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