Capĭtis deminutio

[748] Capĭtis deminutio (lat.), bei den Römern diejenige Veränderung, die eine Person in ihrer bürgerlichen Rechtsfähigkeit erlitt. Dort war die volle Rechtsfähigkeit des Menschen durch das Vorhandensein dreier Eigenschaften bedingt. Es waren dies die drei Hauptstufen (status) der Persönlichkeit: libertas, civitas, familia (Freiheit, römisches Bürgerrecht, Familien stand, d. h. die Stellung im altrömischen Agnationsverbande). Die Rechtsfähigkeit, die diese Status gewährten, wurde als das caput des römischen Bürgers und jede Minderung oder Veränderung derselben, jedes Heraustreten aus dem darauf beruhenden Rechts kreis, als C. d. bezeichnet. Dabei wurden, jener dreifachen Abstufung des Personenstandes entsprechend, auch drei Grade der C. d. unterschieden: 1) Der Verlust der Freiheit (libertas), der namentlich durch Kriegsgefangenschaft und durch Verurteilung zum Tod eintrat, zog den gänzlichen Verlust der bürgerlichen Rechtsfähigkeit nach sich (C. d. maxima). 2) Die Minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit, die durch den Verlust der Zivität (infolge Auswanderung und gewisser Strafen, z. B. der Deportation) eintrat, wurde als C. d. media bezeichnet. 3) Die C. d. minima endlich wurde durch das Heraustreten aus dem bisherigen agnatischen Familienverband herbeigeführt. So wichtig diese Unterscheidung und die Lehre von der C. d. im römischen Recht gewesen ist, für das moderne Rechtsleben, in dem jeder Mensch, auch der Fremde, als Rechtssubjekt betrachtet wird und der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien vollständig verschwunden ist, hat sie nur noch historische Bedeutung. Vgl. Krüger, Geschichte der C. d. (Bd. 1, Bresl. 1887).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 748.
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