Consilĭum

[263] Consilĭum (lat.), richterliches Gutachten, Ausspruch, Rat; im alten Rom auch der Kreis von Rechtsverständigen, mit denen sich die Magistrate zu umgeben pflegten. Auch die Kaiserumgaben sich mit einem solchen Kreise, dem C. principis, später Auditorium, dann Consistorium genannt. Im engern Sinne hieß C. auch ein stehendes Kollegium, das dem Oberrichter, in Provinzen dem Statthalter in der Privatjurisdiktion, z. B. in Untersuchungen über Ingenuität, Zivität, Freiheit etc., beistand und namentlich die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu versorgen hatte. Gewählt wurden die Mitglieder dieses C. vom Präses der Provinz aus dem Conventus (s. Konvent). In Rom bestand das C. aus fünf Senatoren und fünf Rittern.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 263.
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