Hehlerei

[56] Hehlerei ist die des eignen Vorteils wegen begangene wissentliche Begünstigung von Verbrechen, die gegen das Vermögen gerichtet sind, namentlich von Entwendungen. Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet Personenhehlerei, d. h. die des eignen Vorteils wegen geleistete Begünstigung (s. d.) des Schuldigen, um ihn vor Strafe zu schützen. Dieselbe wird mit Gefängnis bestraft, wenn es sich um einen einfachen Diebstahl oder um eine Unterschlagung handelt, dagegen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, wenn ein schwerer Diebstahl, Raub oder ein dem Raub gleich zu bestrafendes Verbrechen in Frage kommt. Die gleiche Strafe findet auch Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger des Begünstigten ist (§ 258 des Strafgesetzbuches). Sachhehlerei (Partiererei) dagegen liegt vor, wenn jemand seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, zu ihrem Absatz bei Dritten mitwirkt oder irgendwie an sich bringt; als Strafe verhängt § 259 Gefängnis. Besonders schwer, nämlich mit Zuchthaus, wird die gewerbs- und gewohnheitsmäßige H. sowie die H. im wiederholten Rückfall bestraft (§ 260, 261). S. auch Begünstigung. Vgl. Gretener, Begünstigung und H. (Münch. 1879); Frank, Der subjektive Tatbestand des Delikts der Sachhehlerei (Bresl. 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 56.
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