Holzzölle

[515] Holzzölle, Zölle auf rohes, verarbeitetes Holz und gemeine Holzwaren. Holz ist ein wenig transportfähiges, gleichzeitig aber auch ein für die Technik und den häuslichen Verbrauch unentbehrliches Gut. Dementsprechend wurde früher vielfach die Ausfuhr von Holz beschränkt oder gar verboten. Eine Änderung trat in dieser Beziehung mit dem Ausbau und der Verbesserung der Transportwege ein, an Stelle des im 18. Jahrh. noch vielfach üblichen Ausfuhrzolles trat der Einfuhrzoll. Einen solchen kannte auch der preußisch-deutsche Zolltarif. In diesem war ursprünglich (1818) ein Unterschied zwischen den östlichen und westlichen Provinzen von Preußen gemacht worden. Dann unterschied man weiches und hartes Holz, für welch letzteres höhere Sätze galten als für ersteres, ferner zwischen Einfuhr zu Wasser und Einfuhr zu Land. Letztere konnte, weil von geringer Bedeutung, freigelassen werden. 1865 wurden die bestehenden H. aufgehoben. Gelegentlich der Tarifreform von 1879 wurden solche von neuem eingeführt, und zwar wurde jetzt, entsprechend der Umgestaltung des Verkehrswesens, kein Unterschied mehr zwischen Land-[515] und Wasserweg gemacht. Hartholz und Weichholz wurden gleich hoch belastet. 1885 wurden die Zölle, weil sie der deutschen Forstwirtschaft keinen genügenden Schutz gegen die Einfuhr von außen böten, erhöht, durch die seit 1892 abgeschlossenen Handelsverträge wieder teilweise ermäßigt. Jetzt sind die Sätze (in Klammern die vertragsmäßigen): Holzborke, Gerberlohe 0,50 Mk. für 100 kg (frei); Bau- und Nutzholz a) roh oder lediglich in der Querrichtung bearbeitet, eichene Faßdauben 0,20 Mk. für 100 kg, 1,20 Mk. für 1 Festmeter (gebunden); b) in der Richtung der Längsachse beschlagen, Faßdauben, die nicht unter a) fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifstäbe, Naben, Felgen und Speichen 0,40 Mk. für 100 kg (0,30), 2,40 Mk. für 1 Festmeter (1,80); c) in der Längsachse gesägte, nicht gehobelte Bretter, gesägte Kanthölzer und andre Säge- und Schnittwaren 1 Mk. für 100 kg (0,80), 6 Mk. für 1 Festmeter (4,80). Zölle auf Nutzholz, bez. Nutzholzartikel bestehen auch in Österreich (Werkholz ist frei), Rußland (für geschnittenes und behauenes Holz), Frankreich, Belgien, Dänemark, Schweiz, Nordamerika (in den letzten fünf Ländern als echte Finanzzölle). Nach dem deutschen Zolltarifsgesetz vom 25. Dez. 1902 ist die Differenzierung der H. wieder erheblich größer, namentlich wird wieder zwischen hartem und weichem Holz unterschieden. Danach werden zu entrichten sein: für Bau- und Nutzholz roh oder lediglich in der Querrichtung bearbeitet 0,20 Mk. für 100 kg oder 1,80 Mk. für das Festmeter hartes, 1,20 Mk. für das Festmeter weiches Holz; für dasselbe, in der Längsrichtung beschlagen oder sonst mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert, 0,50 Mk. für 100 kg oder 4 Mk. für das Festmeter hartes, 3 Mk. für das Festmeter weiches Holz; dasselbe in der Längsrichtung gesägt, nicht gehobelt, 1,25 Mk. für 100 kg oder 10 Mk. für das Festmeter hartes, 7,50 Mk. für das Festmeter weiches Holz; Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, nur auf einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, 0,40 Mk. für 100 kg, bez. 3,20 und 2,40 Mk. für das Festmeter; Naben, Felgen, Speichen 1 Mk. für 100 kg oder 8 Mk. für das Festmeter; Faßholz 0,30 Mk. von 100 kg Eichenholz, 0,40 Mk. von anderm harten Holz, 0,40 Mk. von weichem Holz, bez. 2,40,3,20 und 2,40 Mk. vom Festmeter; Korbweiden und Reifenstäbe, ungeschält, 0,55 Mk., beide geschält 4 Mk. für 100 kg; Gerbrinden 1,50 Mk., Quebrachsholz und andres Gerbholz 7 Mk., sonstige Gerbstoffe 3 Mk. für 100 kg. Vgl. Lehr, Die deutschen H. und deren Erhöhung (Frankf. a. M. 1883); Danckelmann, Die Nutzholzzölle (Berl. 1883).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 515-516.
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