Jagdhoheit

[140] Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, besteht in dem Recht, landesherrliche Vorschriften über die Ausübung der Jagd, insoweit sie aus allgemeinen staatspolizeilichen oder volkswirtschaftlichen Rücksichten notwendig sind, zu erlassen und über deren Befolgung im ganzen Staatsgebiet zu wachen. Zuerst begriff man Forst- und J. unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung »forstliche Obrigkeit«; dann trennte man J. als »Wildbann«, Forsthoheit als »Forstbann«, jedenfalls unter Einfluß der alten Begriffe von den Bannforsten. Auch das Jagdregal, wonach die Jagd als ein nutzbares Hoheitsrecht von dem Landesherrn in Anspruch genommen ward, läßt sich historisch erst mit der Entwickelung der Landeshoheit vom 16. Jahrh. an begründen. Zu den ältern, bei dem Jagdregal als vorbereitend auftretenden Verhältnissen gehören die der Bannforsten, deren Einrichtung nur vermöge der königlichen Rechte geschehen konnte, dann die herrschende Idee der Zeit, wonach der Landesherr auch als Landeseigentümer angesehen werden wollte, ferner die weiteste Ausdehnung der Forderungen des öffentlichen Wohles als Ausfluß der Hoheitsrechte, endlich die aus dem römischen Recht uns überkommene Lehre von den herrenlosen Sachen, die auf die Jagdtiere angewendet wurde. Alles dies führte dazu, das Jagdregal als vorhanden, selbst als bewiesen anzusehen, ehe und ohne daß dieses wirklich der Fall war. Die nächste Folge von der Regalitätserklärung der Jagd war, daß das Jagdrecht aufhörte, grundsätzlich mit dem rechten Eigentum und dem rechten Lehen verbunden zu sein, und nunmehr bloß die Verleihung durch den Fürsten oder die Annahme einer stillschweigenden Gestattung, durch langen, unvordenklichen Gebrauch nachgewiesen, als Grund dieser Befugnis angesehen wurde. Diese Grundansicht mußte offenbar das ganze seitherige Verhältnis umgestalten. Besonders aber ward nun die Regalitätsidee der Jagd dadurch noch weiter geführt, daß die Einteilung der Jagd in hohe und niedere schärfer hervorgehoben, namentlich die hohe Jagd unbedingt als Regal erklärt und bei Jagdverleihungen häufig dem Landesherrn vorbehalten wurde; dann, daß die Ansicht sich geltend machte, nur den Adligen stehe die Jagd zu, und daß die Jagd auf fremdem Grund und Boden häufiger wurde. Endlich aber wurde mannigfacher Widerstand gegen das Neue seitens der Vasallen durch Ankäufe der Jagd von dem Landesherrn beseitigt. Die schlimmste [140] Frucht dieser von dem ursprünglichen Rechtsweg abgeirrten Verhältnisse war, neben den unmenschlichen Gesetzen gegen die Wilderer, der Jagddruck, der auf den Bauern lastete (s. Jagd, S. 134).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 140-141.
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