Präkludieren

[258] Präkludieren (lat.), soviel wie ausschließen; Präklusion, der Ausschluß einer Partei mit gewissen Rechten und Handlungen, deren Vornahme ihr zustand oder oblag. Demgemäß nennt man die Fristen, deren Versäumung den Ausschluß zur Folge hat, Präklusivfristen, und die richterliche Verfügung, in der die erwähnte Folge ausgesprochen wird, Ausschlußurteil oder Präklusivbescheid (vgl. Aufgebotsverfahren). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 230, 231) tritt bei Versäumung einer Prozeßhandlung die Ausschließung in der Regel kraft Gesetzes ein, ohne daß es besonderer Androhung bedarf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 258.
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