Rücken [2]

[216] Rücken ist eine zuerst in Berlin gebrauchte Bezeichnung für die widerrechtliche Entfernung der von dem Mieter eingebrachten Sachen. Auf diese hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietsverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, § 559). Sie dürfen daher ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Vermieters nicht aus dem Grundstück entfernt werden; es sei denn, daß die Entfernung im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt, oder daß die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Das R. kann nach § 289 des Reichsstrafgesetzbuches als Pfandkehrung bestraft werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 216.
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