Rückkauf

[223] Rückkauf ist der Rückerwerb einer Sache seitens ihren frühern Verkäufers. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, § 497 ff., nennt ihn Wiederkauf. Gewöhnlich wird das Recht des Rückkaufs im Kaufvertrag vorbehalten. Ist das der Fall, so genügt die Erklärung des Verkäufers, hiervon Gebrauch zu machen. Der Kaufpreis gilt im Zweifel als Preis für den R. Zurückzugeben ist der gekaufte Gegenstand nebst Zubehör. Für seitens des Käufers verschuldete Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder Unmöglichkeit der Rückgabe hat dieser zu haften, bei unverschuldeter Verschlechterung tritt Minderung des Kaufpreises ein. Infolge des Rückkaufsrechts kann der Käufer nicht frei über die Sache verfügen, tut er es doch, so hat er die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen, bez. Schadenersatz zu leisten. Das gleiche gilt im Falle der Verfügung über die Sache durch Zwangsvollstreckung, Arrest oder durch den Konkursverwalter. Das Rückkaufsrecht kann mangels andrer Vereinbarung bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei andern Gegenständen nur bis zu 3 Jahren ausgeübt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nur ein vertragliches Wiederkaufsrecht, dagegen kann nach Artikel 29 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch ein dingliches Wiederkaufsrecht bei Rentengütern und zwar auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks des Verkäufers bestellt werden. Völlig verschieden vom Wiederkaufsrecht ist das Vorkaufsrecht (s. d.). In Österreich findet das Recht des Rückkaufs nur bei unbeweglichen Sachen und zwar höchstens auf Lebenszeit der berechtigten Partei statt, auch ist es dort weder vererblich noch übertragbar. Über den gewerbsmäßigen Betrieb von Rückkaufsgeschäften bezüglich beweglicher Sachen s. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte. Vgl. Hahn, Der Wiederkauf (Berl. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 223.
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