Werbung

[533] Werbung (Anwerbung), Heeresergänzung durch freiwillig gegen Handgeld eintretende Rekruten im Gegensatz zu Konskription und Kanton system, die auf dem Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung zum Dienst beruhen, wie auch die allgemeine Wehrpflicht. Schon im Altertum verwendet, blühte die W. am meisten im Mittelalter (Schweizer, Landsknechte); das vom Großen Kurfürsten geworbene Heer wurde, durch das Kantonsystem weiter ausgebaut, das vornehmste Werkzeug zur Vergrößerung der preußischen Monarchie. Das Werbesystem hielt sich im allgemeinen bis zum 19. Jahrh. Die W. geschah durch Werbeoffiziere, die, mit Werbepatenten und Werbegeldern ausgestattet, an bestimmten Werbeplätzen ihrem Geschäft nachgingen. Heute gibt es W. nur noch für Fremdentruppen, so in Frankreich für die Fremdenlegion, in Holland für Niederländisch-Ostindien (ein Werbedepot nimmt die neuen Rekruten zur Ausbildung auf). Grundlage des ganzen Wehrwesens ist die W. nur noch in Nordamerika und England, wo aber nur Inländer angeworben werden. Sonst ist heute Anwerben für fremden Militärdienst ohne Erlaubnis der Regierung ein strafbares Vergehen gegen die Militärhoheit. W. für eine feindliche Macht im Krieg ist nach § 90 des Reichsstrafgesetzbuches als Landesverrat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 533.
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