Bauanschlag

[404] Bauanschlag, die Kostenbestimmung eines Baues vor der Ausführung desselben. Zunächst muß das[404] Baumaterial, das jeder beim Baue beschäftigte Handwerker zu seiner Arbeit bedarf, nach Anzahl, Form u. Maße, bei Metallen auch nach dem Gewichte, dazu die Preise u. das Fuhrlohn der Materialien angegeben werden. Dann das Arbeitslohn; es ist getrennt von den Materialien, am zweckmäßigsten in folgender Ordnung aufzurechnen: Erdarbeit nach Kubikmaß, Maurer- u. Steinmetzarbeit nach Kubik- u. Quadratmaß; Zimmerarbeit nach laufenden Fußen für das Bauholz, nach Quadratmaß für Breterarbeiter; Dachdecker-, Lehm- u. Tischlerarbeiten; Schlossern. Schmiedearbeiten nach Stück u. Gewicht; Klempner- u. Kupferschmiedearbeit nach laufenden Fußen u. Quadratmaß; Glaser- u. Ofensetzerarbeit nach Stück; Gypser- u. Stuccaturarbeit nach Quadraten u. laufenden Füßen; Malerarbeit nach Quadraten; Steinsetzerarbeit ebenso. Die Preisbestimmung der Materialien u. den Arbeitslohn nennt man Bautaxe. Unter der Rubrik unvorhergesehene Kosten sind sämmtliche, im Vorigen nicht begriffene Ausgaben, als Trinkgelder, besondere Tagelöhne, Wächter- u. Aufseherlohn, Anfertigung der Haupt- u. Detailzeichnungen, der nöthigen Hebemaschinen, Wegschaffung des Abraumes u. jedenfalls eine Summe für solche Arbeiten anzugeben, die durchaus nicht genau berechnet werden können. Beim Hochbau rechnet man hierfür höchstens 5 Proc., beim Straßen-, Brücken- u. Wasserbau 5–10 Proc. sämmtlicher Baukosten. Zuletzt wird eine Wiederholung der Kosten der einzelnen Rubriken angefertigt u. daraus die Summe des Totalkostenbetrages des ganzen Baues gefunden. Dem B. muß eine ausführliche Baubeschreibung beigefügt werden, welche die in dem Baurisse angegebenen Holz-, Stein- u. Eisenconstructionen erläutert; welche ferner die Gründe angibt, warum eben die Constructionen so gemacht wurden, auch dieselben nach ihrer Festigkeit berechnet. Ein solcher B. dient sodann zur Grundlage entweder für einen Bauaccord über das Ganze, od. auch für die Arbeiten u. Materialien jedes einzelnen Bauhandwerkes insbesondere, indem in einem Bauaccorde dieselben nach ihrer Anzahl, Größe u. Form, wie sie im B. angegeben sind, mit den erforderlichen gegenseitigen Verpflichtungen der Accordirenden, hinsichtlich der Zeit, Solidität, Zahlung etc. aufgesetzt werden. Vgl. Menzel, Handbuch zur Beurtheilung u. Anfertigung von Bauanschlägen, Halle 1853, 3. Aufl.; Manger, Hülfsbuch zum Anfertigen von Bauanschlägen, Berl. 1853.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 404-405.
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