Castellān [1]

[745] Castellān (v. lat.), 1) im Mittelalter Befehlshaber einer fürstlichen Burg, so in Deutschland von gleicher Würde mit den Burggrafen (s.d.), u. in Flandern, Normandie u. Dauphine (Châtelains), welche die Civil- u. Militärgewalt in ihren Districten hatten. Später war der C. der Aufseher über eine Burg ohne Besitzthum u. mit dem Ende des Ritterthums hörten die Castellaneien auf. In Polen hatten die C-e mit der Aufsicht über[745] die Burgen ebenfalls die Leitung des Gerichts- u. Militärwesens; sie verloren nach u. nach beide Geschäftskreise u. waren zuletzt nur Commandanten der allgemeinen Bewaffnung ihres Kreises. Mit den Woiwoden u. Bischöfen bildeten sie den Senat des Königreichs, s.u. Polen (gesch. Geogr.). Der C. von Krakau war die erste Würde des Reiches. 2) Jetzt Aufseher über Schlösser od. andere Gebäude, hat meist die Erlaubniß, den Fremden die Merkwürdigkeiten eines solchen zu zeigen; 3) Wirth einer geschlossenen Gesellschaft, bes. eines Logenhauses.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 745-746.
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