Generalstaaten

[143] Generalstaaten, 1) ehedem die versammelten Deputirten der vereinten Niederlande, weil sie sich mit Gegenständen, welche das gemeinschaftliche Wohl aller Provinzen betrafen, z.B. mit Krieg u. Bündnissen, beschäftigten. Sie residirten in Haag, gingen seit 1593 nicht auseinander u. bestanden aus 60 Deputirten; doch hatte jede der sieben Provinzen nur Eine Stimme. Die Deputirten wurden theils auf Lebenszeit, theils auf bestimmte Zeit nach Belieben der Provinzen erwählt; Offiziere u. in anderem Staatsdienst Stehende waren seit 1625 ausgeschlossen. Der Erbstatthalter wurde als erstes Mitglied der G. angesehen; bei der Eroberung Hollands durch die Franzosen 1795 wurden sie aufgelöst; vgl. Niederlande; 2) seit 1815 die Deputirten der beiden ständischen Kammern in den Niederlanden. Titel: Ihre Edelmögenden; Residenz: Haag u. Brüssel abwechselnd, vgl. Niederlande (Gesch.). Nach der Trennung Belgiens im Jahre 1830 wurden sie wieder ausschließlich auf die sieben vereinten nördlichen Provinzen der Niederlande beschränkt. Die erste Kammer besteht aus 39 Mitgliedern, von den Provinzialständen auf neun Jahre ernannt; die zweite aus 68 Mitgliedern, von den Wählern der verschiedenen Bezirke auf vier Jahre ernannt; 3) falsche Übersetzung des franz. Etats généraux, s.d. 2).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 143.
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