Liquidiren

[418] Liquidiren (v. lat.), 1) im Handel gegenseitige Rechnungen nachweisten, zur Richtigkeit bringen, ausgleichen u. abschließen; od. die Zahlungen einstellen; od. das Geschäft freiwillig aufgeben; 2) in der Gerichtsprache, die Kosten berechnen. Liquiditāt, die Eigenschaft eines Rechtsanspruches, nach welcher derselbe sowohl in factischer als rechtlicher Hinsicht vollkommen feststeht. Zuweilen wird die Herstellung der Liquidität durch besondere Beweißgründe verlangt, wie z.B. im Executivproceß die Liquidität nur durch Urkunden herzustellen ist. Liquidation, die nach rechtskräftiger Entscheidung eintretende nähere Feststellung des Rechtsanspruches, wenn die Entscheidung rücksichtlich der Quantität od. Qualität der dem Verurtheilten auferlegten Leistung nicht hinlänglich bestimmt ist. Insbesondere findet die Liquidation hinsichtlich der Schäden u. Kosten Statt, indem diesegemeiniglich in der Definitivsentenz dem Verurtheilten nur mit einem allgemeinen Ausdruck zu tragen auferlegt werden. Zu dieser Feststellung wird vor der Vollstreckung eine sogenannte Liquidationsinstanz eingeleitet, worin möglich summarisch über den Gegenstand der Execution zwischen den Parteien verhandelt u. dann vom Richter entschieden wird. Der zur Execution Berechtigte (Liquidant) stellt dabei in einem dazu anberaumten Termin (Liquidationstermin, Berechnungstermin) eine specificirte Rechnung, das Liquĭdum auf; dem Gegner (Liquidāt) wird freigegeben, dagegen seine Einwendungen vorzubringen, worauf der Richter die Feststellung (Constitutio liquidi) vornimmt. Verschieden davon ist das Liquidationsverfahren im Concurse, welches darin besteht, daß Alle, welche Ansprüche an die Concursmasse zu machen gedenken, durch eine Edictalladung aufgefordert werden, in einem peremtorischen Termin, welcher auch Liquidationstermin (Liquidationsprofessionstermin) genannt wird, jene Ansprüche bei Strafe des Verlustes anzuzeigen u. die Beweise vorzulegen, widrigenfalls in dem Concurse auf ihre Ansprüche keine Rücksicht genommen wird; vgl, Concurs 1) E) b) c).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 418.
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