Ordinarius

[337] Ordinarius (lat.), 1) (röm. Ant.), der gemeine Legionssoldat; 2) ein Unteranführer; 3) der von der Behörde geordnete Richter; 4) jeder Geistliche, welcher einer Kirche, Gemeinde, Diöcese etc. vorsteht; 5) der Bischof, dem eine geistliche Gerichtsbarkeit u. das Vergeben geistlicher Stellen in seinem Sprengel zusteht; daher Ordinariat, eine vom Bischof gewählte Behörde, bestehend aus geistlichen Räthen u. Assessoren, welche im Namen u. unter der Leitung desselben über Diöcesanangelegenheiten berathen u. beschließen; die Ausübung der Jurisdiction bleibt jedoch dem Generalvicariate überlassen; 6) (Professoro.), ein an einer Universität für ein bestimmtes Fach angestellter Professor (. d); 7) (Decanuso.), fortwährender Decan, welcher nicht wechselt; 8) der Vorsitzende eines Spruchcollegiums.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 337.
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