Reichsritterschaft [2]

[954] Reichsritterschaft, Orden der unmittelbaren; Kaiser Franz verlieh 1793 den sämmtlichen Cantonen der unmittelbaren Reichsritterschaft in Schwaben einen eignen Ritterorden. Jeder unmittelbare Reichsritter von 25 Jahren war Mitglied desselben, ebenso sein ältester Sohn nach erlangter Volljährigkeit. Die Directoren jedes Cantons waren Capitularien desselben u. besorgten seine Angelegenheiten. Dieser Orden hörte mit dem Untergang der Deutschen Reichsverfassung auf. Zeichen: ein goldenes weiß emaillirtes Kreuz, vorn der doppelte kaiserliche Adler u. das allgemeine Wappen der Schwäbischen Reichsritterschaft, hinten das Wappen des Cantons; an schwarzem Bande mit doppelter goldener Einfassung, von den Comthuren um den Hals, von den Rittern im linken Knopfloch getragen. Die Ritter hatten eigene Ordensuniform. Dieser Orden ist in der württembergischen Adelsdecoration für die im Königreich wohnenden Ritter erneuert.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 954.
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