Schauspieldichter

[105] Schauspieldichter, Verfasser von Luft-, Schau- u. Trauerspielen (s.d.a.). Der Gewinn von seinen Werken besteht aus dem Honorar, das ihm einerseits einzelne Bühnen für die als Manuscript mitgetheilten Werke, andererseits der Buchhändler für den Druck derselben zahlt, in neuerer Zeit aber namentlich in der sogenannten Tantième (Autorenantheil), welche in Frankreich bereits 1791 gesetzlich eingeführt wurde u. sich sowohl auf gedruckte wie ungedruckte Werke erstreckt, u. deren Höhe für jede einzelne Bühne entweder nach allgemeinem Gebrauch zwischen dem Theaterdirector u. einem eigens niedergesetzten Autorenverein festgestellt wird. In Deutschland erhielten dagegen die S. bis auf dir neueste Zeit für die Aufführung gedruckter Dramen gesetzlich kein Honorar, u. eine Entschädigung derselben beruhte nur auf dem guten Willen der betreffenden Theaterdirectoren od. Intendanzen, u. noch 1837 erschien in Preußen ein Gesetz zum Schutz dramatischer Werke, welches der Staatsrath ausschließlich auf ungedruckte Werke beschränkte; dieselbe Bestimmung enthielt ein 1841 von der Bundesversammlung gegebenes Gesetz. Darauf gestanden 1847 die Generalintendantur der königl. Schauspiele in Berlin unter Küstner u. die Direction des kaiserl. Hofburgtheaters in Wien unter Holbein den S-n sowohl wie den Componisten bei Aufführung ihrer gedruckten wie ungedruckten Werke freiwillig einen Antheil an der Einnahme zu u. zwar bei Werken, deren Aufführung einen ganzen Abend ausfüllt, 7–10 Procent, welcher auch den Wittwen u. Descendenten des Autoren bis 10 Jahre nach dem Tode der Letzteren ausgezahlt ward. Diesem Beispiele folgten bald die Privattheater in Königsberg u. Hamburg, aber unter den Hoftheatern zunächst nur München (dies jedoch ausschließlich für das recitirende Schauspiel), während sich mehre Privatbühnen verpflichteten den Reinertrag jeder zehnten Vorstellung an den S. zu zahlen. Im März 1854 erschien endlich in Preußen ein allgemeines Gesetz, welches sowohl die gedruckten wie [105] ungedruckten Werke der S.u. Componisten unter gesetzlichen bis 10 Jahr nach des Autors Tode dauernden Schutz stellt. Zur Aufführung eines derartigen dramatischen Werkes bedarf es ausdrücklich der Erlaubniß des Autors, eine Aufführung ohne diese Erlaubniß wird mit 5–50 Thlr. bestraft u. die Hälfte der Einnahme von jeder solchen Aufführung (ohne Abzug der Kosten) verfällt zu 2/3 dem Autor (resp. dessen Erben), zu 1/3 den Ortsarmen. Die Höhe der Tantieme selbst bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gebrauch od. nach dem freien Übereinkommen zwischen Autor u. Bühnendirection. Doch verlangt das Gesetz ausdrücklich, daß der Vorbehalt zur Erlaubniß der Aufführung auf das Titelblatt jedes Exemplars der betreffenden Werke gedruckt werde. 1862 kam zwischen Frankreich einerseits u. Preußen (im Namen der Zollvereinsstaaten) andererseits ein auf ähnlichen Principien beruhender Vertrag zu Stande, welcher die Angehörigen der beiden Staaten gegenseitigen ihrem geistigen Eigenthum schützt u. ihnen das Übersetzungsrecht vorbehält.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 105-106.
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