Tansīmat

[234] Tansīmat (Tanzimat, Plural des arabischen Wortes tansim), 1) im Allgemeinen so v.w. Anordnungen, gesetzliche Bestimmungen; bes. 2) diejenigen organischen Gesetze, welche in Folge des Hatti-Scherifs von Gülhanie vom 3. Nov. 1839 vom Sultan Abdul-Medschid über die Regierung u. Verwaltung des Osmanischen Reiches publicirt wurden. Diese T. beziehen sich auf die Ordnung der Justiz, bes. in dieser Hinsicht auf Wahrung der persönlichen Freiheit u. Ehre, Sicherung des Lebens u. Eigenthums der Unterthanen, ferner auf die Ordnung der Militäreinrichtungen (Regelung des Militärdienstes etc.), die eigentliche politische Organisation des Reiches, namentlich Bestimmungen über die Zusammensetzung u. Kompetenz der. höheren Reichsbehörden, endlich auf die Administration u. Finanzverwaltung (Festsetzung der Steuern etc.). Nur die Militäreinrichtungen wurden indessen mit Energie durchgeführt; die anderen Anordnungen konnten, weil ihnen von Seiten der Alttürken fortwährend der hartnäckigste Widerstand entgegengesetzt wurde, nur theilweise in Vollzug gesetzt werden. In Folge Andrängens der auswärtigen Mächte wurde deshalb am 7. Sept. 1854 durch Abdul-Medschid die Niedersetzung eines außerordentlichen Vollzugsrathes von sechs höheren Staatsbeamten angeordnet, welche die Gebrechen der Rechtspflege, Verwaltung u. des Finanzwesens aufsuchen sollten. Besondere Wichtigkeit hat der am Schlüsse des Russisch-Türkischen Krieges zur weiteren Ausführung der T. auf den Betrieb von Frankreich, England u. Österreich unterm 18. Febr. 1856 erlassene Hatti-Scherif, welcher namentlich über die Verhältnisse der christlichen Unterthanen der Pforte wichtige Bestimmungen gab, s. Türken u. Türkisches Reich.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 234.
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