Majorat-Güter

[9] Majorat-Güter solche heißen, welche laut gewisser Verträge nach dem Tode des letzten Besitzers allemal auf denjenigen fallen, welcher in derselben Familie der älteste an Jahren ist, wenn gleich andre in näherer Linie und näherem Grade vorhanden sind. Dergleichen Güter können zwar von ihren Inhabern völlig genutzt und gebraucht, keineswegs aber zum Nachtheil derer, welche nach ihrem Tode ein Recht darauf haben, veräußert oder mit Pfand-Recht belegt werden.

In der gewöhnlicheren Bedeutung aber heißt Majorat das Recht der Erbfolge, welches auf den Aeltesten des nächsten Grades fällt, zum Unterschied von Seniorat, wo weder auf die Linie noch auf die Grade, sondern blos auf das Alter der Personen Rücksicht genommen wird.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 9.
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