Beschlag

[237] Beschlag oder Verkümmerung ist eine nichterliche Verfügung, die auf den Antrag einer Partei, welche die Verfolgung rechtsbegründeter Ansprüche ohne schleunige Vorkehrungen erschwert oder vereitelt zu sehen fürchtet, gegen das Eigenthum Dessen erlassen wird, der jenen Ansprüchen Genüge leisten soll. Es muß jedoch außer der Rechtmäßigkeit der Ansprüche noch eine gegründete Ursache nachgewiesen werden, wie z.B. daß ein Schuldner der Flucht verdächtig sei oder sich in zerrütteten Vermögensumständen befinde, ehe eine Beschlagnahme verfügt werden kann. Hierauf bestimmt der Richter auch zugleich einen Termin, in welchem der Impetrant, d.h. Derjenige, welcher den Beschlag ausgewirkt hat, diese Maßregel gehörig rechtfertigen muß; kann er das nicht, so wird der Beschlag wiederaufgehoben und der Impetrant zu Schaden und Kostenersatz verurtheilt. Schiffe mit Beschlag oder, wie man nach dem Spanischen sagt, mit Embargo belegen, heißt die in einem Hafen befindlichen Fahrzeuge durch einen Regierungsbefehl zurückhalten, um sich ihrer zu bemächtigen, wie das beim Ausbruche eines Kriegs mit Fahrzeugen der feindlichen Macht geschieht, um sie zu Transportschiffen bei kriegerischen Unternehmungen zu benutzen oder um nur das zu frühe Bekanntwerden der in einem Hafen vorgenommenen Kriegsrüstungen durch ihr Auslaufen zu verhindern.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 237.
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