Patron

[428] Patron heißt im Allgemeinen ein Beschützer oder Gönner und dieser Ausdruck schreibt sich aus den Zeiten des alten Roms her, wo man damit einen Patrizier (s.d.) bezeichnete, welcher eine Anzahl Plebejer als seine Clienten unter seinen Schutz genommen hatte, wogegen diese ihm ihre Ergebenheit widmen mußten. Viele Patrizier suchten einen Stolz darin, eine recht große Clientel zu haben, die ihnen auch hier und da nützlich werden konnte, um ehrsüchtige Pläne durchzusetzen, und zur Zeit der röm. Weltherrschaft verschmäheten es selbst ganze Provinzen der eroberten [428] Länder nicht, sich in Rom einen hochgestellten Mann zu ihrem Patron zu wählen. Den Ausdruck Patron findet man auch noch von einem Sachwalter im Verhältniß zu seinem Clienten gebraucht, und in der katholischen Kirche spricht man von Schutzpatronen, worunter man Heilige versteht, deren ganz besonderm Schutz ein Gegenstand oder eine Person empfohlen zu sein glaubt. Im Kirchenrecht kommt ferner ein Patronatrecht vor, welches noch heutiges Tages volle praktische Gültigkeit hat und worunter man den Inbegriff der Rechte versteht, welche Jemand auf ein Kirchenamt und Pfründe, vorzüglich in Hinsicht der Verleihung und Erhaltung desselben aus einem andern Grunde als vermöge der Kirchenregierung, zustehen. Um die Gründung von Kirchen zu befördern, gestand man nämlich in frühern Zeiten gern den Stiftern einen gewissen Einfluß auf die Verleihung von Ämtern und Würden an den von ihnen gegründeten Kirchen zu. Diese Befugnisse wurden aber von denselben immer mehr ausgedehnt und allmälig in vollkommene Eigenthumsrechte verwandelt. Seit dem 12. Jahrh. bestrebte sich jedoch die Geistlichkeit, diese Rechte immer mehr zu beschränken und in gewisse gesetzliche Grenzen einzuschließen. Das Patronat zerfällt in geistliches, d.i. mit einem Kirchenamte verknüpftes, und weltliches oder Laienpatronat, was einem Laien als Eigenthumsrecht zusteht. Es kann dinglich oder persönlich sein, ruht im erstern Falle auf einem Grundstücke und geht mit diesem auf die Erwerber über. Der Umfang der darin liegenden Befugnisse richtet sich nach der Stiftungsurkunde und andern Verträgen oder es kommen die Bestimmungen des gemeinen Rechts zur Anwendung. Zu den wesentlichsten Patronatrechten gehört das Präsentationsrecht oder das Befugniß, zu einem geistlichen Amte oder einer Pfründe Jemanden vorzuschlagen. Der von einem geistlichen Patron Vorgeschlagene tritt sofort in das Amt ein, der vom Laienpatron Präsentirte aber bedarf erst der Bestätigung der obern geistlichen Behörde, welche indeß nur bei gesetzlicher Unfähigkeit des Präsentirten oder wenn ein Fehler bei der Präsentation vorgegangen ist, versagt werden kann. Zur rechtlichen Form der Präsentätion ist es erfoderlich, daß sie zu einer wirklich erledigten Pfründe unentgeltlich binnen vier Monaten vom Laienpatron und binnen sechs Monaten vom geistlichen Patron vollzogen werde. Steht das Patronatrecht einer Stelle Mehren zugleich zu, so entscheidet Stimmenmehrheit, wenn nicht irgend ein anderes Abkommen festgesetzt ist. Ist das Patronatrecht streitig, so übt der momentane Besitzer den Vorzug. Zu den Rechten des Patrons gehört noch das Mitaufsichtsrecht über die Verwaltung der Kirchengüter und im Nothfall ist er selbst verpflichtet, die Kirchengüter zu vertheidigen und die Kirchengebäude zu erhalten; wogegen er aber auch im Fall seiner Verarmung aus den Kircheneinkünften, so weit diese es zulassen, unterhalten werden muß. Ferner stehen dem Kirchenpatron mehre sogenannte Ehrenrechte zu, wohin die öffentliche Fürbitte, ein ausgezeichneter Sitz in der Kirche, ein prunkvolleres Begräbniß und Kirchentrauer gehört. Das Patronat erlischt durch den Erwerb desselben von Seiten des Bischofs oder der Kirche, durch völligen Untergang des Kirchengebäudes oder Verlust der Kirchengüter, durch Vereinigung der Kirche mit einer andern oder einem Kloster und durch völliges Aussterben des Mannsstammes beim Familienpatronat, d.i. einem solchen, welches sich nur auf männliche Glieder einer Familie vererbt. Das Präsentationsrecht für den einzelnen Fall geht verloren durch Ketzerei, Kirchenbann Simonie (s.d.) und Unwürdigkeit des Präsentirten.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 428-429.
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