Schenkung

[69] Schenkung (lat. donatio) ist nach der Bestimmung der Rechtswissenschaft ein Vertrag, durch welchen Jemand (der Schenkgeber, lat. donator) einem Andern (dem Schenknehmer, lat. donatarius) eine ihm gehörige Sache oder eine Leistung überläßt, ohne dazu verpflichtet zu sein und ohne von dem Andern eine Gegenleistung zu verlangen. Es gibt sehr verschiedene Arten der Schenkung je nach der Art des Geschenkes und nach der Art der Vollziehung. Es kann das Geschenk in einer Sache bestehen, in einem zu ziehenden Nutzen, in der Leistung eines Dienstes, in der Erlassung einer Schuld u.s.w. Andererseits kann die Schenkung entweder sofort durch Übergabe des Geschenks, oder erst nach einer bestimmten Zeit vollzogen werden. Von letzter Art ist die Schenkung auf den Fall des Todes (lat. donatio mortis causa), bei welcher der Schenkgeber das Geschenk noch so lange behält, als er am Leben ist und der Schenknehmer erst nach Jenes Ableben als Erbe desselben in Besitz tritt. Sowol diese als die Schenkung unter Lebenden (lat. donatio inter vivos), welche noch bei Lebzeiten beider Theile zur Vollziehung kommt, hat nur dann rechtliche Gültigkeit, wenn der Schenknehmer seine Bereitwilligkeit, sie anzunehmen, erklärt hat. Die Schenkung auf den Fall des Todes muß vor wenigstens fünf Zeugen von einem Schenkgeber errichtet sein, welcher das Recht zur Errichtung eines Testaments hat. Auch nach dem Zweck können die Schenkungen verschieden sein. Es kann durch dieselbe eine freiwillige Belohnung für frühere Dienste gegeben werden (lat. donatio remuneratoria), oder es kann die Schenkung unter einer gewissen Bedingung (sub modo) geschehen, welche der durch den Schenknehmer zu erfüllende Zweck des Schenkgebers ist. Damit eine Schenkung rechtskräftig sei, muß der Schenkende die Absicht hegen, einem Andern etwas zu geben, ohne dafür eine Gegenleistung in Anspruch zu nehmen, und der Schenknehmer muß wissen, daß der Schenkende ihm den Gegenstand der Schenkung zu überlassen nicht schuldig ist. So wenig der wirkliche Eigenthümer einer Sache rechtlich behindert werden kann, dieselbe zu verschenken, so haben doch die Gesetze schon bei den Römern gewisse Bedingungen, unter denen Schenkungen nur stattfinden sollen, festgesetzt, damit der Unüberlegtheit und den schlechten Nebenabsichten, welche bei Schenkungen leicht stattfinden, entgegengearbeitet werde. So erlangte schon nach röm. Gesetzen eine Schenkung, deren Gegenstand den Werth von etwa 2000 Thlrn. überstieg, nur erst durch gerichtliche Niederschreibung (Insinuation) Geltung. Wird Kindern und Ascendenten durch eine vom Erblasser geschehene Schenkung ihr Pflichttheil geschmälert, so können sie die Schenkung rechtlich anfechten, welche Klage (querela inofficiosae donationis) aber schon in fünf Jahren verjährt. Ebenso kann der Schenkgeber die Schenkung zurücknehmen in gewissen Fällen, z.B. wenn er noch Kinder bekommt, deren Pflichttheil die Schenkung verkürzen würde, wenn sich der Beschenkte grober Undankbarkeit gegen ihn schuldig macht u.s.w.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 69.
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