Scontriren

[144] Scontriren nennt man im Handel eine einfache Art der Ausgleichung von Schuld und Foderung, ohne wirklich erfolgende Zahlung. Wenn nämlich z.B. der Kaufmann A dem Kaufmann B 1000 Thlr. schuldig ist und von dem Kaufmann C 1500 Thlr. zu fodern hat, so weist A den Kaufmann C an, von seiner Schuld 1000 Thlr. an B zu zahlen und gegen ihn nur noch mit 500 Thlr. in Schuld zu bleiben. Auf diese Weise brauchen die 1000 Thlr. nicht durch die Hände dreier Personen zu gehen, welches ohnedem nöthig gewesen wäre. Hätte überdies auch noch C an B eine Schuldfoderung von 1000 Thlr. gehabt, so braucht gar keine Zahlung zu erfolgen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 144.
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