Auslieferung

[127] Auslieferung, im staats- und völkerrechtlichen Sinn Übergabe einer Person durch die Behörden des Aufenthaltsstaates an die Behörden eines andern Staates, beruht auf Verträgen, durch welche die kontrahierenden Staaten sich gegenseitig verpflichten, die zu ihnen geflüchteten Angehörigen des andern Teils demselben auszuliefern, bei Nachweis, daß sie in dringendem Verdacht stehen, gewisse Verbrechen begangen zu haben. Innerhalb des Deutschen Reichs sind sämtliche Bundesstaaten zu gegenseitiger A. gemeiner und polit. Verbrecher gesetzlich verpflichtet; dem Auslande gegenüber bestehen in bezug auf gemeine Verbrecher Auslieferungsverträge mit den Ver. Staaten von Amerika, Italien, Großbritannien, Schweiz, Belgien, Luxemburg, Brasilien, Schweden und Norwegen, Spanien, Uruguay, Kongostaat, Japan und den Niederlanden. – Vgl. Delius (1899), Grosch (1902).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 127.
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