Klage

[971] Klage (lat. actĭo), die Geltendmachung eines Zivilanspruchs seitens des Klägers gege den Beklagten vor dem Richter, verlangt entweder, daß der Beklagte verurteilt werde, etwas zu tun oder zu dulden oder zu unterlassen, oder begehrt bloße Feststellung (s. Feststellungsklage). Klageschrift, die Prozeßschrift, worin der Kläger seinen Anspruch geltend macht, muß die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (Klaggrund) sowie einen bestimmten Antrag (Klagbitte) und die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht enthalten. Die K. ist entweder eine persönliche oder eine dingliche (Real-K.). Zu den K. auf vorläufige Zuerkennung eines Anspruchs mit Verweisung der Einreden zu einer besondern Verhandlung gehören die possessorische K. und die Exekutiv-K. Nach der Deutschen Zivilprozeßordnung besteht für alle Prozesse vor den Landgerichten oder höhern Gerichten Anwaltszwang. Bei den Amtsgerichten kann die K. entweder schriftlich eingereicht oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. – Vgl. Hellwig (1900).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 971.
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