Acht

[30] Acht (bannum, proscriptio) im alten deutschen Reich traf 1. einfache Acht den eines Verbrechens Angeschuldigten, der nicht zur rechten Zeit der Vorladung vor Gericht Folge leistete. Dadurch verlor er sein bürgerliches Recht und den Schutz der Gesetze, galt demnach als Verbrecher, bis er seine Unschuld bewiesen hatte. Dieß mußte binnen angesetzter Frist geschehen, sonst verfiel er 2. in die Aberacht, welche Vogelfreiheit, bürgerlichen Tod, Verlust der Lehen und bürgerliche Auflösung der Ehe zur Folge hatte. Wer einen Geächteten aufnahm, fiel selbst in die Acht. 3. Die Reichsacht machte im ganzen Reiche rechtslos und traf einigemal wegen Ungehorsams gegen den Kaiser mächtige Fürsten. Sie wurde von dem Kaiser ausgesprochen, sein Recht aber immer mehr durch den Reichstag, d.h. die Fürsten, beschränkt. Im Laufe der Zeit milderten sich überhaupt die Formen und Folgen der Acht und mit dem Reiche hörte sie ganz auf.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 30.
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