Blutrache

[577] Blutrache, bei verschiedenen Völkern (Araber. Hebräer, Griechen, Römer, Germanen, Nordländer) das Recht und die Pflicht der nächsten Verwandten eines Getödteten, am Mörder blutige Rache zu nehmen. An deren Stelle konnte bei den Germanen auch Sühnung durch Geld (Blutgeld, Wehrgeld) treten. Mit der fortschreitenden Staats- und Rechtsentwicklung ging die B. wie die Privatrache überhaupt an den Staat über, d.h. die Verbrechen werden von Staatswegen verfolgt und die Privatrache ist verboten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 577.
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