Collisio

[162] Collisio, Widerstreit zusammentreffender Verhältnisse. C. der Rechte, wenn die Rechte Verschiedener auf die nämliche Sache zusammentreffen, wobei als Regel gilt, daß des Besitzers Recht vorgeht (melior est conditio possidentis), ebenso das specielle Recht dem allgemeinern, das früher entstandene dem spätern; bisweilen entscheidet das Loos oder es tritt die Theilung ein. – C. der Beweise für und wider im Civilproceß, wobei der Richter das innere Gewicht derselben gegen einander abzuwägen oder auch etwa der einen Partei den Eid zu überbinden hat. – C. der Gerichte, die für die nämliche Sache competent sein können, meist regulirt durch Proceßgesetze und Staatsverträge. – C. der Gesetze, desselben oder verschiedener Staaten, die auf den Rechtsstreit ihre sich gegenseitig ausschließende Anwendung beanspruchen. Als Hauptregel gilt das Gesetz des Ortes, dem das streitige Rechtsverhältniß seiner eigenthümlichen Natur nach angehört, unterworfen ist, dort seinen Sitz hat. Demnach richtet sich das Personenrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit) nach der nationalen Heimath (origo), so bei den Römern, Engländern, Franzosen, Schweizern, oder nach dem Wohnort (domicilium) wie bei den Deutschen und Nordamerikanern. Das Sachenrecht, wo die unbewegliche Sache liegt; ebenso für Mobilien, nach andern Gesetzen richten sich diese nach dem Wohnrecht des Besitzers (mobilia ossibus inhaerent). Bezüglich der Obligationen gilt für die äußere Vertragsform das Recht des Entstehungsortes, für den Inhalt das des Erfüllungsortes, bei Delicten das des Delictsortes. Im Familienrecht für die Ehe der Wohnsitz des Ehemannes; für Vormundschaft der Ort, wo das Bedürfniß derselben entstanden und für ihre Anordnung gesorgt ist. Das Erbrecht richtet sich nach dem Domicil des Erblassers zur Zeit seines Todes; für besondere sachenrechtliche Institute (Familienfideicommisse, Lehngüter, bäuerliche Erbgüter) nach dem Ort der belegenen Sache; für Testamentsformen nach dem Errichtungsort (locus regit actum). Schriftsteller: Savigny, Wächter, Felix, Story.[162]

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 162-163.
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