Gerichtliche Medicin

[61] Gerichtliche Medicin, d.h. Anwendung des gesammten naturwissenschaftl. und ärztl. Wissens auf Lösung von Rechtsfragen, bildet mit der medicin. Polizei das Gebiet der Staatsarzneikunde. Die g. M. wurde zuerst von dem sicilian. Arzte Fortunatus Fidelis (1550–1630) in einem eigenen Werke behandelt. Die Zahl dieser Schriftsteller nimmt im 17. Jahrh. beträchtlich zu, im 18. sind es dagegen nicht nur einzelne Autoritäten (insbesondere unter den deutschen), sondern vorzüglich einzelne Regierungen, voran die österreich., welche der g. n M. zu ihrer weiteren Entwickelung verhelfen. Seitdem bildet die g. M. eine durch die Gesetzgebungen [61] der verschiedenen deutschen Länder gestützte Doctrin. In Frankreich u. England, überhaupt im übrigen Europa, ist dieselbe noch größtentheils in ihrer Kindheit. Namen verdienter Männer sind besonders: Teichmann, Hebenstreit, Eschenbach, Pyl, Platner, Plouquet, Foderé, Wildberg, Mendl, Orfila, Metzger, Henke, Heinroth, Friederich, Hoffbauer.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 61-62.
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