Naturrecht

[303] Naturrecht ist das in der Natur des Menschen u. der Dinge begründete Recht u. bildet als solches einen unterscheidenden Gegensatz zu dem in den Staaten wirklich geltenden, sog. positiven oder Gesetzesrecht, obgleich das letztere von jenem soviel als möglich zu seinem Inhalt haben, der zum Gesetz erhobene Ausdruck desselben sein soll. Die wissenschaftliche Begründung läuft die doppelte Gefahr, einmal daß die Meinungen, was von Natur aus Rechtens sei, sehr verschieden lauten und so keine allgemeine Autorität erreichen, oder daß das Recht in bloße Moral überfließt. Wie schwer z.B. läßt sich das Recht des Eigenthums begründen? Das N. gehört in das Gebiet der Rechtsphilosophie und hat noch keinen Abschluß gefunden. Hauptschriftsteller: Grotius, Puffendorf, Thomasius, Höpfner, Bouterwek, Hegel, Zachariä, Rotteck, Welker. Warnkönig.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 303.
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