Reichskammergericht

[692] Reichskammergericht, der höchste Gerichtshof des deutschen Reichs, 1495 von Max I. eingerichtet (schon seit Friedrich II. war aber der Kammerrichter Stellvertreter des Kaisers, wenn es sich um Leben oder Eigenthum der Reichsstände [692] handelte, und derselbe nicht gegenwärtig war). Dasselbe bestand aus einem von dem Kaiser ernannten Präsidenten (Kammerrichter) von fürstlicher oder gräflicher Abkunft, 2 Vicepräsidenten (Kammerpräsidenten) und 50, in der That aber nur 17 Kammergerichtsassessoren (weil man kein Geld haben wollte zur Besoldung der vollen Zahl), 9 kathol. u. 8 protestant., die von dem Kaiser, den Kurfürsten und den Kreisen nach festgesetzten Verhältnissen vorgeschlagen, von der Kammer geprüft und angenommen oder verworfen wurden. Das R. urtheilte in den Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren unter einander od. mit ihren Unterthanen od. mit den Unterthanen anderer Reichsstände. Es war aber nur für die Schwachen furchtbar, hatte seinen Sitz 1526–1679 in Speyer, von da an bis zum Ende des Reichs in Wetzlar und kam durch den herrschenden Schlendrian in den gleichen Ruf wie der Regensburger Reichstag. In Wetzlar liegt in dem R. sarchive noch eine Unmasse von Acten, die seit 1821 von einer Commission gesichtet werden, damit jedem Staate der betreffende Theil zugewiesen, das andere Material vereinigt aufbewahrt werden kann.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 692-693.
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