Dienstbarkeit

[890] Dienstbarkeit, früher Servitut genannt, das unveräußerliche und unvererbliche Nutzungsrecht an fremden Vermögensbestandteilen. Je nachdem die D. einer bestimmten Person oder dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zusteht, spricht man von persönlichen Dienstbarkeiten oder von Grunddienstbarkeiten. Erstere sind untrennbar mit der Person des Berechtigten, letztere untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden. Sämtliche Dienstbarkeiten können nur an Grundstücken bestehen, einzig der Nießbrauch (s.d.) ist an Vermögensobjekten aller Art möglich. Begründet werden die Dienstbarkeiten durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch, nur der Nießbrauch an beweglichen Sachen entsteht durch Vertrag und Übergabe der betreffenden Sache. Eine Ersitzung von Dienstbarkeiten gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr, bereits früher ersessene Dienstbarkeiten bleiben jedoch nach Art. 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Geltung. Wohl aber können mit einem Grundstück zugleich die für dasselbe eingetragenen Dienstbarkeiten ersessen werden, und ebenso ist die sogen. Tabularersitzung (s.d.) möglich. Die persönlichen Dienstbarkeiten, die das Nutzungsrecht nur einer bestimmten Person gestatten und mit dem Tode derselben erlöschen, sind der Nießbrauch und die sogen. beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, früher irreguläre Personalservituten genannt. Sie bestehen nach § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuches darin, daß ein Grundstück in der Weise belastet ist, daß diejenige Person, zu deren Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß dieser Person eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, z. B. Wegerecht, Fruchtziehungsrecht etc. Diese persönlichen Dienstbarkeiten sind nur an Grundstücken möglich und unterstehen den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten, und da ihre Ausübung an eine bestimmte Person gebunden ist, sind sie unübertragbar und bestimmen sich ihrem Umfange nach im Zweifel nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten. Die wichtigste dieser Dienstbarkeiten ist das Wohnungsrecht (s.d.). Abgesehen von dem Wohnungsrecht hat das Bürgerliche Gesetzbuch weder über die einzelnen Arten der Grunddienstbarkeiten noch über die der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nähere Bestimmungen getroffen, ebenso sind die landesgesetzlichen Beschränkungen bezüglich der Belastung eines Grundstückes mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten durch Art. 115 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufrechterhalten. Die dem frühern Recht bekannten gesetzlichen Dienstbarkeiten (Legalservituten) sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannt. Derartige Beschränkungen gelten nicht als Grunddienstbarkeiten, sondern als Eigentumsbeschränkungen. Vgl. Naendrup, Zur Geschichte deutscher Grunddienstbarkeiten (Paderb. 1900); Tappe, Die[890] sogen. irregulären Personalservituten nach gemeinem Recht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Erlang. 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 890-891.
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