Hausfriede

[887] Hausfriede ist der besondere Rechtsschutz, den die Behausung eines jeden Bürgers genießt; Hausfriedensbruch, die vorsätzliche und widerrechtliche Störung dieses Hausfriedens durch Eindringen oder Verweilen in der Wohnung eines andern. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 123, 124) unterscheidet: 1) Einfacher Hausfriedensbruch, das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines andern oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, oder das unbefugte Verweilen in solchen trotz Aufforderung des Berechtigten zum Weggehen (eine einmalige klare und unzweideutige Aufforderung genügt). Strafe: Gefängnis von einem Tag bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Mk. Ein Erschwerungsgrund ist es, wenn die Handlung von mehreren gemeinschaftlich oder von einer mit Waffen versehenen Person begangen wurde. Strafe: Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahr; auch tritt hier Verfolgung von Amts wegen ein, während außerdem Strafantrag notwendig ist. 2) Qualifizierter oder schwerer, sogen. öffentlicher Hausfriedensbruch liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume etc. widerrechtlich eindringt. Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren. Über H., begangen von einem Beamten in Ausübung oder[887] in Veranlassung der Ausübung seines Amtes, s. Amtsverbrechen. – Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 83) liegt Hausfriedensbruch vor, wenn mit mehreren gesammelten Leuten oder bewaffnet in das Haus eines andern eingedrungen wird; die Strafe ist schwerer Kerker von 1–5 Jahren.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 887-888.
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