Heusler

[296] Heusler, Andreas, der jüngere, schweizer. Rechtsgelehrter, geb 30. Sept. 1834 in Basel, wo sein Vater Andreas (gest. 1868) Ratsherr, später Professor für schweizerisches Recht war, promovierte 1856 in Berlin, habilitierte sich 1859 an der Universität Basel als Privatdozent und erhielt daselbst 1863 die Professur für deutsches Recht. Schon vorher, 1859, zum Mitglied des Zivilgerichts gewählt, hatte er von der Regierung 1860 den Auftrag erhalten, ein Zivilgesetzbuch für den Kanton Baselstadt zu entwerfen, welche Arbeit aber, durch die schweizerischen Rechtseinheitsbestrebungen unterbrochen, nicht über die ersten Stadien (Entwurf 1865, Motive 1866 und 1868) hinauskam. 1866 wurde er Vizepräsident des Zivilgerichts, auch Mitglied des Großen Rates. 1868 übertrug ihm die Eidgenossenschaft die Bearbeitung eines Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs, dessen Entwurf mit Motiven (Bern 1874) im Druck erschien. Seine bedeutendsten Werke sind: »Die Gewere« (Weim. 1873), worin er die von Albrecht aufgestellte kunstvolle Theorie einer gründlichen Revision unterzog, sowie die für Bindings »Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft« bearbeiteten »Institutionen des deutschen Privatrechts« (Leipz. 1885–86, 2 Bde.). Außerdem schrieb er: »Die Beschränkung der Eigentumsverfolgung bei Fahrhabe und ihr Motiv im deutschen Recht« (Basel 1871); »Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung« (Weim. 1872); »Geschichte der öffentlichen Bibliothek der Universität Basel« (da f 1896) sowie verschiedene Aufsätze in der (seit 1382 von ihm herausgegebenen) »Zeitschrift für schweizerisches Recht« und in den »Beiträgen zur vaterländischen Geschichte« der Baseler Geschichtsforschenden Gesellschaft. Auch gab er die Rechtsquellen des Kantons Wallis (Basel 1890) und des Kantons Tessin (das. 1892) heraus.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 296.
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