Interesse

[883] Interesse (lat.), der »Anteil«, den man an etwas nimmt; der Wert und die Bedeutung, die einer Sache beigelegt werden, oder die sie für uns hat. Je nach dem Bildungsgrad des einzelnen, nach seiner individuellen Anschauungsweise und Veranlagung ist der Interessenkreis der Menschen ein verschiedener. Eine Sache ist für den einen von I. (interessant), die es für den andern durchaus nicht ist. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Gegenstände, denen sich das I. zuwendet, unterscheidet man ferner zwischen höhern und niedern Interessen, spricht man von wissenschaftlichem, künstlerischem, sittlichem, religiösem I. etc., unterscheidet man zwischen geistigen und materiellen Interessen, stellt man dem Gesamtinteresse die Sonderinteressen, dem allgemeinen I. das Standes- und das Geschäftsinteresse, dem öffentlichen das Privatinteresse gegenüber. Je höher die sittliche und intellektuelle Bildung eines einzelnen ist, desto mehr wird er von geistigen Interessen erfüllt sein. Überwuchern die materiellen Interessen die letztern, herrscht das Geschäfts- und namentlich das Erwerbsinteresse in einseitiger Weise vor, so bezeichnet man den Betreffenden als interessiert. – In der Rechtswissenschaft versteht man unter I. namentlich den erlittenen Schaden, »id quod interest«, d. h. den Unterschied zwischen der Vermögenslage einer Person vor und nach einem schädigenden Ereignis, der namentlich dann in Betracht kommt, wenn eine geschuldete Sache nicht rechtzeitig, nicht vertragsmäßig, nicht vollständig oder gar nicht geliefert, eine sonstige geschuldete Leistung nicht oder nicht gehörig verrichtet oder eine Sache beschädigt oder zugrunde gerichtet wurde. Die Rechtsgrundsätze über das I. sind daher namentlich für die Lehre vom Schadenersatz (s. d.) von Wichtigkeit. Dabei ist aber zu beachten, daß bei der Feststellung des Gesamtinteresses das sogen. Affektionsinteresse, d. h. der Wert nach dem individuellen Geschmack oder Gefühl, nur dann in Betracht kommt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zuläßt, wie bei der richterlichen Bemessung, bez. Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 des Bürgerlichen Gesetzbuches), oder wenn das Affektionsinteresse in einem objektivern Verkehrswert zum Ausdruck kommt, wie bei Autogrammen, Reliquien etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 883.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: