Kontingentierung der Steuern

[441] Kontingentierung der Steuern bedeutet die Festsetzung der letztern auf einen bestimmten, nicht zu überschreitenden Betrag, der hierauf auf die Steuerpflichtigen nach einem bestimmten Maßstab verteilt (repartiert) wird. Kontingentierte Steuern sind hiernach Repartitionssteuern (s. d.). Die K. soll verhindern, daß eine gewisse Steuer eine Überbürdung herbeiführe. Aus diesem Grunde hatte man in Preußen seit 1861 die Grundsteuer auf 10 Mill. Tlr., nach der Vergrößerung der Monarchie 1866 auf 40 Mill. Mk. und seit 1873 die Klassensteuer auf 11 Mill. Tlr. kontingentiert. Ist der aufzubringende Steuerbetrag ein für allemal festgesetzt, so spricht man von einer K. im engern Sinne gegenüber derjenigen, bei der je nach Bedarf die ganze Summe oder nur eine Quote derselben (eine gewisse Zahl von Monatsraten, hiernach Quotisierung der kontingentierten Steuer) zur Einhebung gelangt. Nach dem Gesetz vom 24. Mai 1869 sollte in Österreich die Grundsteuerhauptsumme mit 37,5 Mill. Gulden von 15 zu 15 Jahren festgesetzt und auf die einzelnen Länder, Steuergemeinden und Grundstücke verteilt werden. Durch Gesetz vom 12. Juli 1896 ist das Kontingent auf 35 Mill. Gulden festgesetzt worden. Über den Begriff der K. bei der deutschen Branntweinsteuer und Zuckersteuer s. diese Artikel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 441.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: