Lagergeschäft

[48] Lagergeschäft, die gewerbsmäßige Übernahme der Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch einen Dritten, den sogen. Lagerhalter oder Lagerhausunternehmer. Der Lagerhalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Kommissionär (s. d.), insonderheit muß er auf die Erhaltung der eingelagerten Güter die entsprechende Sorgfalt verwenden, den Einlagerer, d.h. wer ihm die Waren zum Aufbewahren übergeben, von etwa eintretender Entwertung durch Verderben, Austrocknen etc.[48] sofort benachrichtigen, jederzeit Besichtigung und Entnahme von Proben gestatten und dafür sorgen, daß keine Vermischung mit Sachen gleicher Art und Güte eintritt, es sei denn, daß ihm dies bei Übergabe der Waren ausdrücklich gestattet wurde. Für seine Bemühungen erhält er ein Lagergeld, seine Auslagen und Aufwendungen sind ihm zu ersetzen. Diese Beträge, Lagerkosten genannt, sind bei der Rücknahme der Güter oder spätestens alle drei Monate zu erstatten, für bare Auslagen ist sofortige Erstattungspflicht vorgeschrieben. Die Höhe des Lagergeldes richtet sich nach Übereinkommen oder Ortsgebrauch. Wegen der Lagerkosten hat der Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht an den eingelagerten Sachen, wegen Vorschüssen etc. hat er jedoch nur ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht. Mangels besonderer Vereinbarung muß der Lagerhalter die Güter mindestens drei Monate auf Lager behalten und einen Monat vorher kündigen; liegen wichtige Gründe vor, es werden z. B. durch das eingelagerte Gut andre Güter verdorben, so kann sofortige Rücknahme verlangt werden. Ansprüche gegen ihn aus der Einlagerung verjähren innerhalb eines Jahres. Hat der Lagerhalter über die eingelagerten Güter einen durch Indossament übertragbaren Lagerschein ausgestellt, so darf er die Güter nur dem herausgeben, der ihm den Lagerschein (s. d.) vorlegt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 48-49.
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