Militärischer Diebstahl

[820] Militärischer Diebstahl ist der nach Militärstrafrecht (s. Militärverbrechen) strafbare Diebstahl. Als solcher kommt in Betracht: 1) der bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses begangene Diebstahl an Sachen, die dem Täter vermöge des Dienstes zugänglich sind; 2) Diebstahl gegen Vorgesetzte, gegen Kameraden, gegen den Quartierwirt oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person (§ 138); in beiden Fällen ist die Unterschlagung gleichgestellt; 3) die Beraubung eines auf dem Kampfplatz gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen, eines Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatz, auf dem Marsch, auf dem Transport oder im Lazarett, sowie eines dem Schutze des Täters anvertrauten Kriegsgefangenen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 820.
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