Prolongation

[378] Prolongation (lat.), Stundung, Verlängerung einer Lieferungs- oder Zahlungsfrist. P. eines Wechsels, die dem Wechselschuldner von einem Wechselgläubiger bewilligte Fristverlängerung. Sie kann durch Ausstellung eines neuen Wechsels, oder durch Vermerk auf dem alten Wechsel (»prolongiert auf 3 Monate«) oder endlich außerhalb des Wechsels, selbst mündlich geschehen. Die P. schiebt nicht den Verfalltag, sondern nur die Zahlungszeit hinaus. Sie ändert deshalb nichts an der Protestfrist. Sie wirkt nur gegen den Aufschub bewilligenden Gläubiger, nicht gegen die übrigen Wechselbeteiligten, da sie diesen gegenüber als eine nachträgliche Änderung des Wechselinhalts unwirksam ist. Als notwendige P. bezeichnet man die vom Willen des Gläubigers unabhängig eintretende Fristerstreckung, wie sie bei Meßwechseln durch Verlegung der Messe, insbes. aber durch Akte der Gesetzgebung (Moratorium), z. B. infolge eines Krieges, vorkommt; eine solche P. ist für alle dem betreffenden Gesetz unterliegenden Personen verbindlich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 378.
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