Reichsversicherungsamt

[746] Reichsversicherungsamt, eine 1884 ins Leben gerufene deutsche Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin, der zunächst die Ausführung der Unfallversicherungsgesetzgebung im Reiche (s. Unfallversicherung), also die Organisation der Berufsgenossenschaften und die Aussicht über die letztern, dann aber mit dem Ausbau der sozialpolitischen Gesetzgebung auch die Mitwirkung bei der Organisation der Invaliditätsversicherung (s. d.) und die Aussicht über Anstalten derselben übertragen wurde. Das R. bildet auch die Revisionsinstanz gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Daneben sind ihm noch im Rahmen der Unfall- und Invalidenversicherung zahlreiche Aufgaben zugewiesen worden, die hier nicht einzeln aufgezählt werden können. Eine genaue Zusammenstellung derselben gibt das Register zum Reichsgesetzblatt von 1899 für die Invalidenversicherung und von 1900 für die Unfallversicherung unter dem jeweiligen Stichwort »R.« Über die Mitwirkung des Reichsversicherungsamtes bei Verwendung der Mehrerträge an Zöllen für Zwecke der Witwen- und Waisenversorgung s. das Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902, § 15. Das R. ist dem Reichsamt des Innern unterstellt und besteht aus einem Präsidenten und ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrat und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden sowie sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand angehörenden Beisitzern der Schiedsgerichte gewählt. (S. das Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900, § 11 ff.) Die übrigen Beamten des Reichsversicherungsamtes ernennt der Reichskanzler. Das R. gibt »Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes« heraus.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 746.
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